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CARO – MIETBEDINGUNGEN

CARO – MIETBEDINGUNGEN

1. Fahrzeugübergabe und Mietzeit


a. Der Mieter bestätigt, dass der Mietwagen in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Zulassungsbescheinigung 1 und dem auf der Vorderseite gekennzeichneten Zubehör übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b. Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
c. Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
d. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als eine Woche im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nachkommen kann.


2. Reservierung eines Mietfahrzeuges


a. Mietwagenreservierungen sind für den Vermieter nur bei schriflicher Bestätigung durch den Vermieter oder durch Abschluss eines verbindlichen Mietvertrages verbindlich.
b. Reservierungsstornierungen sind bis 12 Stunden vor vereinbartem Anmietungszeitpunkt kostenfrei möglich.
c. Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kannn der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder pauschal in Höhe von 50% des Tagesgrundmietpreises für jeden wirksam vereinbarten Miettag bestimmen.
d. Bei Berechnung der Schadenpauschale durch den Vermieter bleibt dem Besteller die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens.


3. Benutzung des Fahrzeuges


a. Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet,
• dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen,
• sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, über eine mehr als einjährige Fahrpraxis verfügt und
• dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
b. Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
c. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden.
d. Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über € 100,- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
e. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schaden und/oder Schuld anerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung droht dem Mieter die Gefährdung seines Versicherungsschutzes und somit trotz eventuell gezahlter Gebühr für Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
f. Der Vermieter behält sich vor, nicht sofort sichtbare Schäden, z.B. bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand, auch nach Rückgabe des Fahrzeugs noch geltend zu machen und hierzu einen Sachverständigen zur Schadenfeststellung zu beauftragen.
g. Für die Bearbeitung von durch den Mieter/Fahrer des Mietfahrzeuges verursachten Ordnungswidrigkeiten/Strafmandate berechnet Caro eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00.


4. Rückgabe des Fahrzeuges


a. Die Rückgabe des Fahrzeuges ist voll getankt und nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Diese ist im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekannt gegeben.
b. Bei ungenehmigter Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters trägt der Mieter das Risiko einer Beschädigung am Fahrzeug durch einen Dritten bis zum Beginn der nächsten Geschäftszeit des Vermieters.
c. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Soweit die Tankung durch Caro zu erfolgen hat, werden die Caro dadurch entstehenden Kosten, mindestens jedoch € 11,90 an den Mieter berechnet.
d. Für den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 1 werden dem Mieter € 89,25 belastet.


5. Versicherungsschutz


a. Haftpflicht-Versicherungssumme: Maximal € 50.000.000 gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, max. € 8.000.000 pro Person und Schaden.
b. Teilkaskoschäden (Feuer-, Glasbruch-, Diebstahl- Wildschäden) können gegen Gebühr abgedeckt werden.
c. Bei vereinbarter Insassen-Unfallversicherung gelten folgende Leistungen:
Invalidität € 50.000, Tod € 25.000; ggf. anteilsmäßig auf die Insassen verteilt.


6. Mieterhaftung


a. Vollhaftung
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet für jeden am Fahrzeug während der Mietdauer von ihm zu vertretenen Schaden (insbesondere bei Verstoß gegen die Mietbedingungen) einschließlich Schaden aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall bis zum vollen Wagenwert. Mehrere Mieter / Fahrer haften als Gesamtschuldner.
b. Haftungsbeschränkung
Der Mieter kann sich von der Haftung für Vollkaskoschäden gegen Zahlung eines Entgeltes gegenüber dem Vermieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung teilweise freistellen, sofern dies auf der Vertragsvorderseite vereinbart wurde. Die Selbstbeteiligung wird auf der Vorderseite vertraglich festgelegt bzw. ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren von einander unabhängigen Vollkaskoschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Vollkaskoschäden sind Schäden, die eine Versicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regulieren müsste. Hinsichtlich aller übrigen zu vertretenden Schäden (z.B. falsche Betankung, falsche Beladung, Schäden an Koffer- und Sonderaufbauten bei Transportern und LKW etc.) haftet der Mieter voll. In voller Höhe haftet er auch bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung sowie auch bei fahrlässigen Verstößen gegen Ziffer 3 a, b, c oder e dieser Mietbedingungen. In voller Höhe haftet der Mieter auch bei Nichtbeachtung des Zeichens 256 StVO (Durchfahrtshöhe).
c. Teilkaskoversicherung
Bei Abschluss einer Teilkaskoversicherung haftet der Mieter insbesondere für Glasbruch-, Haarwild- und Feuerschäden mit einer Selbstbeteiligung von € 153,00 je Schaden. Bei einem vom Mieter nicht (mit)verschuldeten Diebstahl haftet der Mieter mit 10 % des Fahrzeugwertes.
d. Mietausfall
Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu ersetzen, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
e. Stundung/Akteneinsicht
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten vom Rückgabezeitpunkt des Fahrzeuges an gerechnet. Bei polizeilicher Schadensaufnahme werden die Schadenersatzansprüche gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Falle spätestens 6 Monate nach Fahrzeugrückgabe. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht  zu unterrichten.


7. Haftungsbefreiung des Vermieters


Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.


8. Zahlungsbedingungen – Gesamtschuldnerische Haftung


a. Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Wartung ein.
b. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner, auch bei der Mieterhaftung nach Ziffer 6.
c. Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung € 5,-, die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.


9. Nebenabreden und Ergänzungen


Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.


10. Persönliche Daten


Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergegeben werden.


11. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit


Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.


12. Erfüllungsort


Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters (auch für Schecks).


13. Gerichtsstand


Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist

 

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